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20-11-2014

Feriendomizil an der Algarve!

Feriendomizil an der Algarve – das muss bei der Steuererklärung beachtet werden:
Ferien in den eigenen vier Wänden am Urlaubsort – vollkommen unabhängig von Hotels oder Reiseveranstalter - gilt für viele Schweizer als Idealvorstellung für einen gelungenen Urlaub. Doch Eigentümer von Ferienliegenschaften, die sich im Ausland oder einem anderen Kanton befinden, müssen bezüglich der Steuerveranlagung und den Steuerpflichten einige Besonderheiten beachten. So lässt sich zum Beispiel durch eine geschickte Planung von Renovationsarbeiten die Gesamtsteuerbelastung optimieren!

Steuerpflicht und Steuererklärungsverfahren!
Spätestens mit Zustellung der Steuererklärungsformulare tauchen bei vielen Ferienhausbesitzern die ersten Fragen auf. In der Schweiz erheben alle 26 Kantone eine Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen. Der Bund selber erhebt ausschliesslich eine Einkommenssteuer. Bei Ferienliegenschaften, die sich im Ausland oder einem anderen Kanton befinden, ist zwischen dem Haupt- und dem Spezialsteuerdomizil zu unterscheiden. Das Hauptsteuerdomizil ist immer der Ort, zu dem die engste persönliche Verbundenheit besteht. Durch den Erwerb einer Liegenschaft im Ausland wird dort ein eigenes Steuerdomizil begründet – dann sind die Bestimmungen des jeweiligen Landes massgebend.

Einkommens- und Vermögenssteuern für zwei Kantone!
Sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte sind in der Steuererklärung für alle Kantone zu deklarieren. Beide Kartone nehmen eine interkantonale Steuerausscheidung vor. Der Kanton des Hauptsteuerdomizils nimmt die Liegenschaft von der Besteuerung aus. Lediglich am Steuersatz ist zu erkennen, dass beide Kantone ihren Anteil auf das gesamte Einkommen bzw. Vermögen besteuern. Für die direkte Bundessteuer wird ausschliesslich im internationalen Verhältnis eine Steuerausscheidung errechnet.

Unterhaltskosten und Kostenüberschuss bei selbst genutzten Feriendomizilen!
Für selbst genutzte Ferienliegenschaft ist in den meisten Kantonen ein festgelegter pauschaler Eigenmietwert zu versteuern. Dafür können im Gegenzug alle anfallenden werterhaltenden Unterhaltskosten oder Sanierungskosten geltend gemacht werden bzw. der jeweilige Pauschalabzug abgezogen werden. Besteht ein Kostenüberschuss, ist im Liegenschaftskanton nur noch die Vermögenssteuer zu zahlen, jedoch keine Einkommenssteuer. Ein etwaiger Überschuss wird dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen und dort mit den übrigen Einkünften verrechnet. Daher kann mit einer sorgfältigen Planung von grösseren Renovierungsarbeiten die Gesamtsteuerbelastung optimiert werden. Zu den absetzbaren Kosten gehört der Austausch von ausgedienten oder gebrauchten Elementen, die zu keiner Wertsteigerung führen, wie beispielsweise der Austausch alter Fenster. Aber auch die hierfür erforderlichen Betriebsmittel sind von der Steuer absetzbar, wie beispielsweise Arbeitskleidung oder Einmal-Overalls von kraehe.ch. Nicht absetzbar sind hingegen wertsteigernde Umbauten, wie der Bau eines Wintergartens!

Bilder:
1. © istock.com/ Jot
2. © istock.com/percds

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